Das müssen Sie beachten
Altholz sicher und gesetzeskonform entsorgen
Was gehört zu Altholz A I, A II und A III – und worauf müssen Sie bei der Entsorgung achten?
Bei Renovierungen, Rückbauarbeiten oder Abrissprojekten fällt häufig eine große Menge Altholz an. Dieses Altholz muss fachgerecht sortiert und entsprechend seiner Klassifizierung entsorgt werden. Denn nicht jedes gebrauchte Holz gehört in denselben Container – je nach Behandlung, Herkunft und eventueller Schadstoffbelastung unterscheidet sich die Entsorgung zum Teil erheblich. Die Altholzverordnung (AltholzV) regelt in Deutschland die Einteilung und Behandlung von Altholz.
Was gehört zu Altholz der Klasse A I?
Altholz A I ist unbehandeltes Holz ohne chemische oder oberflächenverändernde Stoffe. Es darf keinerlei Lacke, Farben, Beschichtungen, Leime oder Verunreinigungen aufweisen. Typische Beispiele sind:
- Unbehandelte Massivholzbalken oder Dielen
- Vollholzplatten
- Paletten oder Kisten aus naturbelassenem Holz
- bschnitte aus der Schreinerei oder Zimmerei
Dieses Holz ist besonders gut recycelbar, häufig sogar zur Wiederverwendung geeignet.
Was gehört zu Altholz der Klasse A II?
A II umfasst behandeltes Holz, das mechanisch bearbeitet oder mit unbedenklichen Beschichtungen versehen wurde. Es handelt sich um verleimte, lackierte oder beschichtete Hölzer, bei denen keine gesundheitsgefährdenden Stoffe vorhanden sind. Typische Beispiele:
Nur Fachfi rmen mit Sachkundenachweis dürfen den Rückbau, Transport und Entsorgung übernehmen
- Beschichtete Möbelteile
- Furnierholzplatten
- Türen und Regalteile mit Lack oder Holzdekor
- Bauholz aus dem Innenbereich ohne Holzschutzmittel
Diese Hölzer eignen sich gut für die stoffliche oder energetische Verwertung.
Was gehört zu Altholz der Klasse A III?
Hierbei handelt es sich um behandeltes Holz mit sogenannten halogenorganischen Verbindungen (HOC) in den Beschichtungen, zum Beispiel Chlorverbindungen in PVC. Es stammt in der Regel aus Innenanwendungen – wie etwa Möbeln. Beispiele dafür sind:
Auch Privatpersonen müssen Schutzmaßnahmen ergreifen (z. B. Staubbinde maßnahmen, Schutzkleidung, Atemmaske), Schutz nicht nur für sich, sondern auch für dritt e Unbeteiligte!
- Möbelteile mit PVC- oder Kunststoffbeschichtungen
- Hochglanzfronten mit Kunststofffolie
- Industriell beschichtete Spanplatten mit HOC-haltigem Belag
Auch dieses Holz ist verwertbar, muss aber gesondert verarbeitet werden und darf nicht in Biomasseanlagen verbrannt werden.
Was darf nicht in A I – A III entsorgt werden?
Nicht erlaubt sind Hölzer aus dem Außenbereich oder solche mit Holzschutzmitteln – das ist Altholz der Klasse A IV. Dazu zählen:
- Imprägniertes Gartenholz (z. B. Zäune, Carports)
- Bahnschwellen und Leitungsmasten
- Holz mit Schädlings- oder Pilzschutzmitteln
- Asbest- oder PCB-belastetes Holz
Diese Materialien gelten als gefährlich und müssen separat nach den Bestimmungen für Sonderabfall entsorgt werden.
Warum ist die sortenreine Entsorgung von Altholz so wichtig?
Je sauberer Altholz getrennt wird, desto einfacher, günstiger und nachhaltiger ist das Recycling. Altholz A I bis A III wird z. B. zu Spanplatten verarbeitet oder in Biomassekraftwerken energetisch verwertet, solange keine Störstoffe enthalten sind. Durch richtige Sortierung werden Ressourcen geschont und die Umwelt wird entlastet – ein wirksamer Beitrag zum Klimaschutz.
Je genauer Sie Altholz trennen, desto günstiger und umweltfreundlicher die Entsorgung. Unsicher bei der Einordnung?
Im Zweifelsfall:
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